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Das wäre im aktuellen Fall bereits gegeben, da das ursprüngliche Werk nur den Hintergrund - in zum Original bereits deutlich abgeänderter Form - darstellt und auch kein wesentlicher Bestandteil für die Kernaussage des neuen Bildes darstellt....Es liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG dann vor, wenn das fremde Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander. Ob das der Fall ist, wird im Wege der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen, prägenden Merkmale des Erstwerkes mit dem Zweitwerk für jeden Einzelfall ermittelt werden. Als Richtlinie gilt: das fremde Bild darf bei einer freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem eigenen Urheberrecht geschützt. Es steht damit rechtlich selbständig neben dem Original. Derjenige, der ein das neue Foto, Logo oder sonstiges Werk geschaffen hat, erwirbt ein eigenes, umfassendes Urheberrecht gemäß § 24 UrhG:
„ Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“
Ein hübsches Neues würde ich gleich aktivieren, ansonsten nehmen wir das von letztem Jahr.