Sortenzulassung
Die Zulassung von Pflanzensorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten.
Gesetzliche Grundlage der Sortenzulassung ist das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). Es dient dem Schutz des Verbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut resistenter, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Voraussetzung für die Zulassung einer Sorte sind neben einer eintragbaren Sortenbezeichnung die Unterscheidbarkeit von anderen Sorten der gleichen Art in der Ausprägung ihrer wesentlichen Merkmale, ihre Homogenität und Beständigkeit, Eigenschaften die durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus geprüft werden (Registerprüfung). Bei den wichtigsten landwirtschaftlichen Pflanzenarten ist zudem die Prüfung auf den landeskulturellen Wert erforderlich (Wertprüfung). Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, für die Verwertung des Ernteguts oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ergeben sich aus den im Anbau und den im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften.
Die Sortenzulassung wird für 10 (bei Rebe und Obst 20) Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie auf Antrag verlängert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen noch erfüllt sind und insbesondere die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten einen mindestens zweijährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 25 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder und bei einigen Arten auch in Züchterbetrieben angelegt. Durch Qualitätsuntersuchungen werden die Ergebnisse des Feldanbaus ergänzt.
Von jährlich insgesamt etwa 1000 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten werden 300 - 350 Sorten von den Sortenausschüssen des Bundessortenamtes entschieden, etwa 150 - also nur 15 % der zur Zulassung beantragten Sorten - werden zugelassen und in die Sortenliste eingetragen. Bei Obst- und Zierpflanzensorten ist ebenfalls eine Zulassung möglich, diese ist aber nicht obligatorisch. Bei Gemüse wird für etwa 30 Sorten je Jahr die Zulassung beantragt.
Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse werden in entsprechenden Widerspruchsausschüssen des Bundessortenamtes entschieden.
Für die forstlichen Pflanzenarten gilt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Es wird in Zuständigkeit der Bundesländer ausgeführt."
Quelle:
http://www.bundessortenamt.de/internet30/index.php?id=28
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Es gibt das "Saatgutverkehrsgesetz" und mit diesem die Sortenzulassung, welche ursprünglich als Verbraucherschutz gedacht war, damit eine gewisse Saatgutqualität gegeben ist, sonst könnte jeder Depp jeden Scheiß als Sorte zulassen bzw Verkaufen, egal wie unbeständig die Pflanzen wären. Viele hier im Forum werden es kennen, dass sie sich bei einem Samenanbieter eine "Sorte" kaufen und am Ende hat beispielsweise ihre erworbene Habanero Red nur gelbe, braune und lila Früchte. Alles außer Rot. Um so etwas zu verhindern gibt es eben die Sortenzulassung mit der garantiert wird, dass eine Sorte zu einem gewissen Grad auch das ist, was einem versprochen wird.
Dann gibt es noch das "Sortenschutzgesetz". Dieses schützt die Rechte des Züchter als Urheber einer Sorte, erkennt also seine Sorte als geistiges Eigentum an. Ist eine Sorte geschützt und wird von einem Bauern beispielsweise angebaut bezahlt er ja beim Erwerb des Zertifizierten Saatgutes den Züchter direkt oder indirekt. Nun kann der Bauer am Ende eines Jahres natürlich bei einer stabilen Sorte nach der Ernte sein eigenes Saatgut sammeln und nächstes Jahr wieder ausbringen. Jedoch muss er dann eine gewisse "Nachbau-Gebühr" an den Züchter entrichten. Das ist zum Beispiel bei Hybriden nicht der Fall, da ja kein Nachbau möglich ist.
Züchten darf man jederzeit mit egal welcher Sorte, auch wenn sie geschützt ist. Das nennt sich "Züchtervorbehalt". Zur Verhinderung von Missbrauch gibt es aber auch den Begriff "im Wesentlichen abgeleitete Sorten". Also Sorten, die mit ihrer Ausgangssorte noch fast identisch sind und nur wenige andere Merkmale besitzen. Die Verwertung einer solchen Sorte während des gültigen Sortenschutzes der Ausgangssorte bedarf der Zustimmung des Züchters der Ausgangssorte.