Hallo Zusammen! Da hier so viel Halbwissen umhergeistert hier mal eine Zusammenfassung der steuerlichen Fakten:
- Es gibt kein Programm, dass die Finanzverwaltung bei e-bay eingeschleust hat. Besteht aufgrund von Indizien der Verdacht, dass jemand in größerem Umfang Sachen bei e-bay verkauft, kann das Finanzamt (FA) ein Auskunftsersuchen an e-bay schicken und e-bay muss dann alle Umsätze des Users ans FA melden.
- private Veräußerungsgeschäfte sind steuerfrei n. § 23 EStG
a) wenn der verkaufte Gegenstand vor mehr als 1 Jahr erworben wurde
b) bis zu einer Höhe von 600,-/ Jahr (Gewinn, nicht Einnahmen)
- Kleinunternehmer sind von der Abführung der Umsatzsteuer (MwSt.) an das Finanzamt befreit n. § 19 UStG, wenn der Umsatz (= Einnahmen) im Kalenderjahr 50.000,- € nicht überschreitet und im Vorjahr 17.500,- € nicht überschritten hat. Dr Kleinunternehmer muss auf seine Befreiung n. § 19 UStG auf der Rechnung hinweisen. Wenn er trotzdem Steuer ausweist (damit der Käufer sie sich als Vorsteuer wieder vom FA holen kann sofern er Unternehmer ist), muss sie in jedem Fall auch abführen. Das gilt auch für Privatpersonen, die z.B. "aus Spaß" plus 19% MwSt. draufschreiben...
Für Landwirte im steuerlichen Sinn (s.u.) gibt es noch eine Sondervorschrift (§ 24 UStG) wonach sie die MwSt. nicht abzuführen brauchen, allerdings dürfen sie auch nur 10,7% statt 19% ausweisen.
- Für die Einkommensteuer ist entscheidend, ob die Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen ausgeführt wird. Entstehen jedes Jahr Verluste und ist von einem (über die Jahre gesehenen) Totalgewinn nicht auszugehen, so kann man die Verluste nicht bei der Steuer geltend machen (sog. Liebhaberei).
- Die planmäßig Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie der Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft n. § 13 EStG. Es Mindestgröße sieht die bayr. Finanzverwaltung eine selbstbewirtschaftete Fläche von 3.000 m² an. Ausgenommen sind allerdings sog. Sonderkulturen (z.B. Christbaumplantagen etc.) also wohl auch Chilis. Die Gewinne aus landwirtschaftlicher Tätigkeit werden bei der Ermittlung der Einkommensteuer nur berücksichtigt, wenn sie den Betrag von 670,- €/Jahr übersteigen.
Fazit: Der Verkauf von Chilis ist nur zu Versteuern, wenn der gesamte Chilianbau nur/überwiegend zur Gewinnerzielung erfolgt und private Interessen dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen. Und selbst dann ist er nur steuerpflichtig, wenn der Gewinn (als Einnahmen abzgl. Kosten für Wasser, Strom für Beleuchtung, Erde, Dünger etc.) 670,-/Jahr übersteigt.
Wer jetzt allerdings meint "Cool, dann melde ich jetzt einen Landwirtschaftsbetrieb an, der zu klein ist um Steuer zahlen zu müssen weil des einfach was hermacht" dem sei gesagt, dass die Kriterien für z.B. Pflichbeiträge zur Landw. Alters- und -krankenkasse, zur landw. Berufsgenossenschaft etc. schnell ein teurer Spaß werden können.
Also weiterhin viel Spaß bei Anbau und (gelegentlichen) Abgeben vn Überschüssen gegen einen kleinen Unkostenbeitrag - da braucht keiner ein schlechtes Gewissen zu haben! Aber mit so Aussagen wie "Steuern? Zahl ich nicht!" oder "Das merkt doch eh keiner !" wäre ich vorsichtig...
PS: Den Angaben und Paragraphen könnt ihr trauen, ich bin Finanzbeamter und zwar Außenprüfer im Bereich Land- und Forstwirtschaf
MfG Tom