§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen
(1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten
Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
1.
sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die
Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den
Naturhaushalt nicht gefährden,
2.
für die Herstellung
a)
als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit
von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und
aa)
einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
bb)
dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.